nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 161 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erklärt der Eigentümer eines Bergwerks vor der Bergbehörde seinen freiwilligen Verzicht auf das Bergwerk, so wird mit dieser Erklärung wie mit dem in § 158 bezeichneten Beschlusse verfahren.

(2) Die den Hypothekengläubigern und anderen Realberechtigten ... im § 159 eingeräumte Befugnis steht ihnen auch in diesem Falle zu; hinsichtlich der Aufhebung des Bergwerkseigentums finden die Bestimmungen des § 160 ebenfalls Anwendung.