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§ 6 NW_26480 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch das Statut können die im § 5 den Generalversammlungen überwiesenen Funktionen ganz oder teilweise dem Vorstande übertragen werden.