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§ 6 Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 19.12.2008 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch das Statut können die im § 5 den Generalversammlungen überwiesenen Funktionen ganz oder teilweise dem Vorstande übertragen werden.