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§ 5 NWRG — Datenübermittlung durch die Waffenbehörden

Nationales-Waffenregister-Gesetz

Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Veränderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.