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§ 8 NS-AufhG

Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eintragungen im Bundeszentralregister über Urteile, deren Aufhebung gemäß § 6 festgestellt worden ist, sind zu tilgen.