nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 NNMLuWunV (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über das Nationale Naturmonument Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 Satz 2 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 4 zulässig oder für sie nach § 5 eine vorherige Befreiung erteilt worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.