Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 27 Abs. 2 erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht.
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Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 27 Abs. 2 erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht.