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Art 15 MiFID II — Anfangskapitalausstattung

MiFID II

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Zulassung nicht erteilen, wenn die Wertpapierfirma nicht über ausreichendes Anfangskapital gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) verfügt, das für die jeweilige Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit vorgeschrieben ist.