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§ 9 MechatronikerAusbV — Zusatzqualifikationen

Mechatroniker-Ausbildungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1.
Digitale Vernetzung,
2.
Programmierung,
3.
IT-Sicherheit und
4.
Additive Fertigungsverfahren.