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§ 16 MeAnlG — Eigentumsbestimmung nach den Wassergesetzen

Meliorationsanlagengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen der §§ 3 bis 15 sind auf offene Gewässer nicht anzuwenden. Die landesgesetzlichen Regelungen über das Eigentum an oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.