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§ 6 MaxOStat (Bayern) — Ordensmatrikel, Mitgliederzahl

Maximiliansordensstatut

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt und zusammen mit allen auf den Orden bezüglichen Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt.

(2) In der Ordensmatrikel sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tags der Verleihung vorgetragen.

(3) Mitglieder, welche das 85. Lebensjahr vollendet haben, werden in die in Art. 2 Abs. 2 des Maximiliansordensgesetzes (MaxOG) festgelegte Mitgliederzahl nicht eingerechnet. Sie behalten ihre vollen Rechte.