Messungen nach § 15 Absatz 3 dürfen nur für Gebiete verlangt werden, in denen
zu besorgen ist, dass infolge von Einwirkungen auf die Oberfläche vorhandene oder unmittelbar vor der Ausführung stehende bauliche Anlagen, insbesondere solche des öffentlichen Verkehrs, der Wasserwirtschaft einschließlich der Vorfluterhaltung, des Hochwasserschutzes, der öffentlichen Versorgung und Entsorgung sowie Anlagen, die vergleichbar bedeutsam und gegen Einwirkungen auf die Oberfläche besonders empfindlich sind, beeinträchtigt werden und dass im Zusammenhang damit Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter entstehen.