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§ 12 MagvG — Normenkontrollverfahren

Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz

Historische Fassung: Stand 05.04.2020 bis 29.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Über die Gültigkeit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Bundesverwaltungsgericht. § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auf das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.