Die Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes verwendet werden. Die Auswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.
Die Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes verwendet werden. Die Auswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.