§ 17 MZG — Weitere Stichprobenerhebungen

Mikrozensusgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes verwendet werden. Die Auswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.