nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 17 MZG — Weitere Stichprobenerhebungen

Mikrozensusgesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes verwendet werden. Die Auswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.