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§ 24 MTA-APrV — Erlaubnisurkunden

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.