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§ 2 MEDIENSTV_G_2023 (Brandenburg)

Gesetz zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 01.08.2026 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 29. November 2023

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

In Vertretung

Barbara Richstein

zum Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien

Anlagen

1

Siebter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien 447.3 KB