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§ 3 LwErzgSchulproTeilnV — Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018

Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.12.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 haben diejenigen Länder, die zum Schuljahr 2017/2018 am Schulprogramm teilnehmen, ihre jeweilige regionale Strategie dem Bundesministerium bis zum 1. Juli 2017 zu übermitteln.