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§ 38 LuftVZO — Begriffsbestimmungen und Einteilung

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen.

(2) Die Flughäfen werden genehmigt als

1.
Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen),
2.
Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen).