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§ 14 LuftVStG — Steueraufsicht

Luftverkehrsteuergesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflügler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrsunternehmens sowie der Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler befindet.