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§ 6 LuBKV (Brandenburg) — Ersatzschulen

Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 1 bis 5 gelten mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 und 4 für Ersatzschulen entsprechend. Das Genehmigungserfordernis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt unabhängig von der Zügigkeit bei Ersatzschulen als erfüllt, wenn

mindestens 40 Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 7 aufgenommen werden oder

ein Aufnahmeverhältnis in den Jahrgangsstufen 5 und 7 von eins zu mindestens zwei nachgewiesen werden kann.