nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 30 LlbG (Bayern) — Zulassung

Leistungslaufbahngesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerber und Bewerberinnen für die erste oder zweite Qualifikationsebene können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden.

(2) In das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin kann nur aufgenommen werden, wer die für die entsprechende Qualifikationsebene des angestrebten fachlichen Schwerpunkts erforderliche Vorbildung nachweist und die jeweilige vorgeschriebene Einstellungsprüfung bestanden oder an dem jeweils vorgeschriebenen besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.