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Art 6 LagerstGDV — (zum § 8)

Lagerstättengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die bergrechtlichen Vorschriften bleiben auch bezüglich der den Bergbehörden gegenüber bestehenden Anzeigepflichtigen völlig unberührt; insbesondere bleibt auch § 5 des Preußischen Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Gesetzsamml. S. 493) weiter in Kraft.