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§ 1 LWahlGV (Brandenburg) — Zulassungs- und Genehmigungspflicht

Landeswahlgeräteverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mechanisch oder elektronisch betriebene Geräte, die bei Wahlen oder Abstimmungen der Abgabe und Zählung der abgegebenen Stimmen dienen (Stimmenzählgeräte), dürfen bei

Landtagswahlen oder Volksentscheiden nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart nach § 2 zugelassen und ihre Verwendung nach § 4 genehmigt ist.