(1) Das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen der Besoldungsordnung A bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung.
(2) Die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts kann vorzeitig als Grundgehalt festgesetzt werden (Leistungsstufe), wenn der Beamte dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbringt und zu erwarten ist, daß dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Durch dauerhaft herausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
(3) Leistungsstufen können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden.
(4) Der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe des Grundgehalts, wenn und solange seine Gesamtleistung den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen nicht genügen.
(5) Die Maßnahmen nach Absatz 2 und 4 werden von dem auf die Entscheidung (§ 7) folgenden Monat an wirksam.