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Art. 59 LStVG (Bayern) — Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 17.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG ist bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten der Direktor des Landtagsamts.