Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Rechtsverordnungen über die Schifffahrt gemäß § 46 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist die obere Verkehrsbehörde.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Rechtsverordnungen über die Schifffahrt gemäß § 46 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist die obere Verkehrsbehörde.