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§ 8 LSchAbfG (Nordrhein-Westfalen) — Kostendeckungssysteme

Landesschiffsabfallgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hafenbetreiber erhebt von allen einlaufenden Schiffen zur Deckung seiner Kosten für die Entsorgung der Abfälle dieser Schiffe ein Entgelt auf der Grundlage einer Entgeltordnung. Das Entgelt kann in die Hafengebühr einbezogen werden. Das Kostendeckungssystem darf Schiffen keinen Anreiz bieten, die Hafenauffangeinrichtungen nicht in Anspruch zu nehmen. Das Entgelt umfasst die in Anhang 4 der Hafenentsorgungsrichtlinie aufgeführten direkten und indirekten Kostenarten.

(2) Die Schiffe zahlen unabhängig von der Entladung von Abfällen in einer Hafenauffangeinrichtung ein indirektes Entgelt. Das indirekte Entgelt deckt

1. die indirekten Verwaltungskosten und

2. einen erheblichen Teil der in Anhang 4 der Hafenentsorgungsrichtlinie aufgeführten direkten Betriebskosten, der mindestens 30 Prozent der gesamten im Vorjahr angefallenen direkten Kosten für die tatsächliche Entladung von Abfällen entspricht, dabei können auch Kosten im Zusammenhang mit dem für das Jahr erwarteten Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden.

(3) Für Abfälle gemäß Anlage V des MARPOL-Übereinkommens wird kein direktes Entgelt erhoben, es sei denn das Volumen der entladenen Abfälle übersteigt die in dem Formular gemäß Anhang 2 der Hafenentsorgungsrichtlinie genannte maximale spezifische Lagerkapazität. Hiervon umfasst sind passiv gefischte Abfälle, einschließlich des Entladerechts.

(4) Um zu vermeiden, dass die Kosten für die Sammlung und Behandlung passiv gefischter Abfälle ausschließlich von den Hafennutzern getragen werden, können Gemeinden, auf deren Gebiet ein Hafen im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 2 belegen ist, dem Hafenbetreiber die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle erstatten.

(5) Das indirekte Entgelt darf nicht die Kosten für Abfälle aus Abgasreinigungen einschließen. Diese Kosten müssen auf der Grundlage der Art und der Menge der entladenen Abfälle gedeckt werden.

(6) Der gegebenenfalls vorhandene Kostenanteil, der nicht durch das indirekte Entgelt gedeckt ist, wird auf der Grundlage der Art und Menge der tatsächlich vom Schiff entladenen Abfälle gedeckt.

(7) Die Entgelte können differenziert gestaltet werden. Dafür können folgende Aspekte herangezogen werden:

1. Kategorie, Art und Größe des Schiffs,

2. Erbringungen von Diensten für Schiffe außerhalb der normalen Betriebszeiten im Hafen oder

3. Gefährlichkeit der Abfälle.

(8) Das Entgelt wird durch die Hafenbetreiber auf Antrag des Schiffsbetreibers auf Grundlage folgender Kriterien reduziert:

1. Art des Handels, für den das Schiff eingesetzt wird, insbesondere wenn das Schiff im Kurzstrecken-Seehandel eingesetzt wird oder

2. Bauart, Ausrüstung und Betrieb des Schiffs zeigen, dass das Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet.

(9) Binnenschiffe dürfen zur Deckung der Kosten nach Absatz 1 nicht herangezogen werden.

(10) Den Hafenbetreibern steht es frei, kostenfreie Entsorgungsmöglichkeiten anzubieten.

(11) Die Entgeltregelung ist den Benutzern zugänglich zu machen. Die Hafenbehörde hat sicherzustellen, dass die Entgeltregelung und deren Berechnungsgrundlage den Entgeltpflichtigen erläutert und der Kapitän, der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung und sonstige Betroffene in geeigneter und angemessener Weise über die an sie gestellten Anforderungen unterrichtet werden.

(12) Zur Feststellung, ob ein Schiff die in Absatz 8 Nummer 2 genannten Anforderungen in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung an Bord erfüllt, sind die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet (ABl. L 15 vom 24.1.2022, S. 12) zu beachten.