In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten § 80 Absatz 3 und § 83 entsprechend.
Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
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In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten § 80 Absatz 3 und § 83 entsprechend.
Teil 4
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