In Disziplinarverfahren kann nur eine Richterin oder ein Richter zum Vertreter einer Richterin oder eines Richters nach § 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bestellt werden.