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§ 82 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Vertreter

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Disziplinarverfahren kann nur eine Richterin oder ein Richter zum Vertreter einer Richterin oder eines Richters nach § 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bestellt werden.