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§ 105 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Berichtspflicht

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Außer Kraft: § 105 ist seit 03.10.2026 nicht mehr im LRiStaG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 26.08.2026.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. Die §§ 46 bis 50 treten am 1. Juli 2016 und die §§ 66 bis 99 am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2019 über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen hinsichtlich der Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand, der Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung, der Neugestaltung der Beteiligungsrechte sowie der Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter aus der Rechtsanwaltschaft in den Richterdienstgerichten.