Die erste Amtszeit der nach § 30 Absatz 2 Satz 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter endet abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes am 14. Oktober 2017.
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Die erste Amtszeit der nach § 30 Absatz 2 Satz 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter endet abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes am 14. Oktober 2017.