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§ 21 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Maßgebende Einwohnerzahl

LandesplanungsgesetzDVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bezirksregierung Köln soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und den Kreisen des Braunkohlenplangebietes spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 21 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses bekannt geben.