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§ 8 LPflegeAV (Brandenburg) — Einberufung des Landespflegeausschusses

Landespflegeausschussverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landespflegeausschuß wird von dem vorsitzenden Mitglied mindestens zweimal jährlich einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn die nach § 9 des Landespflegegesetzes zuständige Landesbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies verlangen.