Im Rahmen von Modellversuchen nach Art. 19a BayLBG kann von den Bestimmungen der §§ 3, 4, 22, 23 und 32 bis 119 abgewichen werden. Art und Umfang legt das Staatsministerium im Einzelfall fest.
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Im Rahmen von Modellversuchen nach Art. 19a BayLBG kann von den Bestimmungen der §§ 3, 4, 22, 23 und 32 bis 119 abgewichen werden. Art und Umfang legt das Staatsministerium im Einzelfall fest.