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§ 124 LPO I (Bayern) — Modellversuche

Lehramtsprüfungsordnung I

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen von Modellversuchen nach Art. 19a BayLBG kann von den Bestimmungen der §§ 3, 4, 22, 23 und 32 bis 119 abgewichen werden. Art und Umfang legt das Staatsministerium im Einzelfall fest.