(1) (außer Kraft)
(2) Für Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind für Vorhaben nach § 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(3) Für die sofortige Beschwerde sind für Vorhaben nach § 2 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(4) (außer Kraft)
(5) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2, für die ein Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des besonderen Interesses nach § 3 zu treffen. Dieser Absatz gilt nicht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.