(1) Die Ausbildung zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in
1. ein Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität und
2. eine berufspraktische Ausbildung gemäß § 3.
Die Regelstudienzeit an der Universität beträgt mindestens neun Semester einschließlich der Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts. Die Dauer der berufspraktischen Ausbildung umfasst einschließlich der Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts zwölf Monate.
(2) Die Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker gliedert sich in drei Prüfungsabschnitte. Der Erste Prüfungsabschnitt soll mit Abschluss des vierten Semesters, der Zweite Prüfungsabschnitt mit Abschluss des achten Semesters mit Abgabe der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (Erste Staatsprüfung) und der Dritte Prüfungsabschnitt am Ende der einjährigen berufspraktischen Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (Zweite Staatsprüfung) abgelegt werden.