Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ist bestanden
1. im Fall von § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, wenn das Kolloquium mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet worden ist,
2. im Fall von § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, wenn jede Komplexprüfung mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet worden ist.