(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Prüfungskommissionen für die Abnahme der Kolloquien und der Komplexprüfungen ein. Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt und das zu prüfende Fach oder die Fachrichtung besitzen.
(2) Die Prüfungskommissionen bestehen entweder aus einer Hauptausbildungsleiterin, einem Hauptausbildungsleiter, einer Fachausbildungsleiterin oder einem Fachausbildungsleiter als Prüferin oder Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem.
(3) § 16 Absatz 4, 6 und 7 der Lehramtsprüfungsordnung II gelten entsprechend.
(4) An den Kolloquien und Komplexprüfungen kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Örtlichen Personalrates als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.