Auf Prüfungsausschüsse, die vor dem 1. Februar 2023 berufen worden sind, ist § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden.
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Auf Prüfungsausschüsse, die vor dem 1. Februar 2023 berufen worden sind, ist § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden.