Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung durch das Land.
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Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung durch das Land.