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§ 10 LAufnGErstV (Brandenburg) — Erstattungstatbestände

Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den folgenden Fällen werden den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen tatsächlichen Kosten erstattet:

Gesundheitskosten nach § 15 Absatz 1 des Landesaufnahmegesetzes,

sonstige Leistungen nach § 15 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes,

Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 15 Absatz 3 des Landesaufnahmegesetzes,

weitergehende Leistungen aufgrund besonderer Bedarfslagen nach § 15 Absatz 4 des Landesaufnahmegesetzes,

Vorhaltekosten nach § 15 Absatz 5 des Landesaufnahmegesetzes.

Einzelnorm