Nähere Regelungen zum Umfang und zur Herbeiführung des Einvernehmens im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 2 und des § 5 Absatz 1 Satz 2 treffen das für Arbeitsschutz und Gesundheit zuständige Ministerium und das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium in einer Verwaltungsvereinbarung.
Einzelnorm