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§ 16 LABG (Nordrhein-Westfalen) — Mehrere Lehrbefähigungen (Erweiterungen)

Lehramtsausbildungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Lehrbefähigungen für weitere Fächer setzen Studien- und Prüfungsleistungen an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 voraus, die den Anforderungen an Lehramtsbefähigungen nach § 3 und der Verordnung nach § 9 Abs. 2 entsprechen. Der Nachweis wird durch Zeugnisse der Hochschulen erbracht. Hochschulen können daneben im Rahmen des § 11 Abs. 1 eigene Studiengänge entwickeln; das für Schulen zuständige Ministerium kann für diesen Fall Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung nach § 9 Abs. 2 in Bezug auf Fächer gegenüber allen Hochschulen zulassen.