(1) Die Kurtaxe entsteht im Falle des § 3 Abs. 1 mit dem Tag des Eintreffens in einem Kurbezirk, im Falle des § 3 Abs. 2 mit der Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen.
(2) Die Kurtaxe wird mit ihrem Entstehen fällig.
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(1) Die Kurtaxe entsteht im Falle des § 3 Abs. 1 mit dem Tag des Eintreffens in einem Kurbezirk, im Falle des § 3 Abs. 2 mit der Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen.
(2) Die Kurtaxe wird mit ihrem Entstehen fällig.