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§ 25l KWG — Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften

Kreditwesengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.