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§ 2 KredInstAufwV 2003 — Vergütung für Vervielfältigungen

Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 03.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit eine Gesellschaft einem Kreditinstitut die nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes an die Aktionäre weiterzugebenden Mitteilungen nicht rechtzeitig in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stellt, kann das Kreditinstitut für die Vervielfältigung von der Gesellschaft die übliche Vergütung verlangen.