(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist vorher zu hören.