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§ 7 KostenbeitragsV — Einsatz des Kindergelds

Kostenbeitragsverordnung

Außer Kraft: § 7 ist seit 01.01.2024 nicht mehr im KostenbeitragsV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Ein Elternteil hat unabhängig von einer einkommensabhängigen Heranziehung nach den §§ 1 bis 6 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergelds zu zahlen, wenn

1.
vollstationäre Leistungen erbracht werden,
2.
er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und
3.
seine Heranziehung nicht nachrangig nach § 94 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist.