(1) Für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit sowie der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts treten entsprechend der Gerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. An die Stelle der Präsidentinnen oder der Präsidenten der Landgerichte und des Amtsgerichts Potsdam treten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte und die Direktorinnen oder Direktoren der Arbeits- und Sozialgerichte.
(2) Gegen eine Entscheidung nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Klageerhebung ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (Widerspruchsverfahren) durchzuführen. Die Zuständigkeit zum Erlass eines Widerspruchsbescheids richtet sich nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Über einen Widerspruch gegen eine Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg oder des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg entscheidet die Präsidentin oder der Präsident dieses Gerichts.