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§ 3 KosmAusbV — Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin

Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Ausbildung gliedert sich in:

1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12,
2.
von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang von insgesamt zwölf Wochen.