nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 KommHinwMeldG (Brandenburg) — Erleichterungen

Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 einzurichtenden internen Meldestellen können gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber.